Maschinistenausbildung der Feuerwehren im Landkreis Freyung - Grafenau
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Feuerwehr Spiegelau

Einsatz am 24.03.2013 - 14:52 Uhr - Meldung: Auto unter Baum

Am 24.03.2013 wurden wir um 14:52 Uhr von der Leitstelle Passau über Meldeempfänger und Sirene zum Einsatz "Auto unter Baum" alarmiert. Wir waren mit 16 Personen und den Fahrzeugen Spiegelau 48/1, 22/1 und 11/1 am Einsatzort "Bahnhofstraße". Verletzt wurde zum Glück niemand. Der PKW wurde jedoch erheblich beschädigt. Auch die auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche Straßenlampe wurde komplett zerstört. Die E.ON Bayern war ebenfalls vor Ort um die beschädigte Straßenlampe vom Stromnetz zu trennen. Mit dem Trennschleifer wurde die Straßenlampe von uns entfernt. Der Einsatz dauerte bis 17:10 Uhr.
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Hinweise zur Rauchwarnmelderpflicht für Wohnungen

Der Bayerische Landtag hat am 29.11.2012 mit dem Gesetz zur Änderung der Bayeri­schen Bauordnung und des Baukammerngesetzes beschlossen, für Neubauten und den Bestand von Wohnungen eine gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht einzuführen. Der neue Art. 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) erhöht den Brandschutz von Wohnungen durch eine Verpflichtung zur Schaffung einer Frühwarneinrichtung, mit der Wohnungs­brände frühzeitig bemerkt und Menschleben gerettet werden können.

Ab wann gilt die Verpflichtung?

Für neue Wohnungen gilt die Verpflichtung mit Baubeginn ab dem 01.01.2013 - außer für Wohnungen in Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 BayBO, wie z.B. in Hochhäusern. In die­sen speziellen Fällen ist nicht der Baubeginn, sondern das Datum der Baugenehmigung maßgeblich.

Alten- und Pflegeeinrichtungen, Heime oder Unterkünfte fallen nicht unter diese spezielle Regelung für Wohnungen. An diese Einrichtungen können als Sonderbauten aber weiter­gehende Sicherheitsanforderungen, wie z.B. die Installation von Brandmeldeanlagen, ge­stellt werden.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31.12.2017 entsprechend nachzurüsten. Unter die Nachrüstpflicht fallen alle Wohnungen, mit deren Bau vor dem 01.01.2013 begonnen wur­de, oder für die, im Fall eines Sonderbaus, die Baugenehmigung vorher erteilt wurde.

Wer ist für die Installation und Betriebsbereitschaft verantwortlich?

Für die Installation der Rauchwarnmelder sind die Bauherren und bei vorhandenen Woh­nungen die Eigentümer verantwortlich. Die Verpflichtung der Eigentümer erstreckt sich auch auf den Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Rauchwarnmelder durch neue Ge­räte. Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist, wie für auch für andere Anlagen der techni­schen Gebäudeausrüstung, nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BayBO verfahrensfrei.

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Bei Mietwohnungen liegt es also in der Regel in der Verantwortung der Mieter als den Wohnungsbesitzern, zum Bei­spiel einen Batteriewechsel an den Rauchwarnmeldern rechtzeitig durchzuführen.

Eine staatliche Überprüfung des Einbaus und wiederkehrende Kontrollen, wie sie die Si­cherheitsanlagenprüfverordnung für sicherheitstechnische Anlagen in Sonderbauten vor­schreibt, sind — schon wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes, den eine derartige Regelung bedeuten würde — nicht vorgesehen. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Verpflichteten, für die Installation sowie für die Betriebsbereitschaft der Rauchwarrnelder Sorge zu tragen.

Wo müssen Rauchwarnmelder installiert werden?

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

Grundsätzlich gehören Rauchwarnmelder an die Zimmerdecke, da sich Brandrauch immer zuerst unter der Decke sammelt. Bei offenen Verbindungen innerhalb der Wohnung, wie bei Treppen über mehrere Geschosse, ist mindestens auf der obersten Ebene ein Rauch­warnmelder zu installieren.

Was muss beim Kauf beachtet werden?

Rauchwarnmelder, die in Deutschland in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, müssen eine CE-Kennzeichnung mit Angabe der nach der Bauproduktenrichtlinie harmo­nisierten Produktnorm DIN EN 14604 „Rauchwarnmelder" tragen.

Wie müssen Rauchwarnmelder installiert und betrieben werden?

Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Genaue Angaben zur Standortwahl, Montage und Wartung sind in den Herstelleranwei­sungen enthalten, die zusammen mit den Rauchwarnmeldern geliefert werden müssen. Nach diesen Anleitungen können Rauchwarnmelder von Jedermann einfach mit Schrau­ben, Dübeln oder Spezialklebstoff montiert werden; eine Fachkraft ist weder für das Instal­lieren noch für das Warten erforderlich. Allerdings müssen die Informationen der Hersteller auch den Mietern bereitgestellt werden, damit sie die in der Regel jährlich erforderliche Inspektion der Rauchwarnmelder und die Funktionsprüfung der Warnsignale sowie gege­benenfalls den Austausch der Batterien durchführen können.

Wird eine mögliche Fehlalarmierung verrechnet?

Wenn Nachbarn oder Passanten die Feuerwehr rufen, weil sie einen Rauchwarnmelder hören, der aufgrund eines technischen Mangels oder der Detektion von Staub oder Dampf anschlägt, darf ihre Aufmerksamkeit und Umsicht nicht zu Nachteilen führen. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 Bayerisches Feuerwehrgesetz kann Kostenersatz nur verlangt werden bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr.

Ergänzende Hinweise und Empfehlungen:

Rauchwarnmelder können über Netzstrom oder mit Batterie betrieben werden. Bei Gerä­ten mit Batteriebetrieb ist zu unterscheiden zwischen solchen, die mit handelsüblichen Batterien betrieben werden, die vom Benutzer auszuwechseln sind, und solchen, mit fest eingebauten Langzeitbatterien; letztere müssen bei leeren Batterien komplett ausge­tauscht werden. Bei allen Betriebsarten sollte jedenfalls das vom Hersteller empfohlene Datum für den Austausch der Geräte beachtet werden, da die Zuverlässigkeit durch Ver­schmutzung des optischen oder photoelektrischen Systems sowie durch Alterung der Bau­teile nach etwa zehn Jahren sinkt.

Für Gehörlose gibt es Rauchwarnmelder, die mit Blitzeinrichtungen und Rüttelkissen ver­bunden werden. Diese Geräte sind als Maßnahmen zur Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung im Bayerischen Wohnungsbauprogramm förder­fähig. Die Förderung kann bei der zuständigen Bewilligungsstelle beantragt werden: bei Mietwohnungen bei der jeweiligen Bezirksregierung, bei Eigenwohnraum bei der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde. Es gilt eine Bagatellgrenze von 1.000 Euro.

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Schlauchpflegeanlage für die drei gemeindlichen Feuerwehren

Im Feuerwehrhaus wurde Ende letzten Jahres die Hafenrichter Schlauchpflegeanlage HSP-EVO 35 die von der Gemeinde Spiegelau gemeinsam für die drei gemeindlichen Feuerwehren, Spiegelau, Klingenbrunn und Oberkreuzberg angeschafft wurde, in Betrieb genommen.

 

Für die Anlage gewährte die Regierung von Niederbayern einen staatlichen Zuschuss.

In den GUV-Richtlinien ist festgelegt, dass jeder Schlauch, der bei der Feuerwehr im Einsatz ist, jährlich bzw. nach jeder Benutzung einer umfangreichen Prüfung zu unterziehen ist. Die Prüfung besteht aus der Reinigung, einer Druckprüfung, der Trocknung und anschließendem Aufwicklen und Lagern. Die Arbeiten die bisher "per Hand" erledigt wurden, werden nun durch die Schlauchpflegeanlage erleichtert. Auch können in der Anlage Saugschläuche und Armaturen wie z. B. Standrohre, Verteiler usw. geprüft werden. Die Schlauchpflege wird in gemeinsamer Arbeit der Feuerwehren vorgenommen. Zwischenzeitlich wurden alle vorhandenen Schläuche der Feuerwehren geprüft. Für die ausgesonderten Schläuche wurden zwischenzeitlich Ersatzschläuche von der Gemeinde Spiegelau angekauft. 

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LF 10/6

Florian Spiegelau 48/1

MAN 220 PS / Gruppenbesatzung (1/8)                     

  • Wassertank 600 l
  • 4 Pressluftatmer (Atemschutzgeräte) - Überdruck
  • Pumpenleistung 1000 l/min bei 8 bar Ausgangsdruck
  • Ausrüstung zur technischen Hilfeleistung
  • Lichtmast mit 2x 1000 Watt Strahlern
  • Wassersauger WAP-Alto
  • Tragkraftspritze TS 8/8
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TLF 16/24 Tr

 Florian Spiegelau 22/1

Hersteller: Firma Ziegler/Giengen   Baujahr 2010
MAN :   Leistung 250 PS
Besatzung: Trupp 1/2

  • Wassertank:  2450 l,
  • Pumpenleistung: 2800l bei 8 bar,
  • 2 Pressluftatmer - Überdruck,
  • Ausrüstung  zur  technischen  Hilfeleistung
  • Lichtmast  mit  2  X  1000  Watt  Strahlern
  • Wassersauger  Kärcher
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Mehrzweckfahrzeug

Florian Spiegelau 11/1

Ford Transit 140 PS, Baujahr 2013              

  • Ausrüstung zur Verkehrsabsicherung
  • Mannschafts- und Gerätetransporte
  • Einsatzleitung
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Sondergerätschaften

LiMa (Lichtmastanhänger) von Polyma

  • Gesamtlichtleistung 13500 Watt -9 Flutlicht-Strahler)
  • Generatorleistung 20 kVA
  • Teleskop hydraulisch ausfahrbar auf neun Meter Höhe
  • Arbeitsbühne für zwei Personen

 

 Tragkraftspritze TS 8/8 ( im LF 10/6)
Ziegler Ultra Power                                           

  • Leistung mindestens 800 Liter pro Minute bei 8 bar
       Ausgangsdruck
  • mindestens 8 bar Ausgangsdruck

 

Hochleistungslüfter TEMPEST TCA 18

  • Leistung 24000 m3 pro Stunde
  • Motor 5,5 PS Honda

 

 Rettungsspreizer SP 40 (im LF 10/6)                                              

  • Spreizkraft: 48 – 60 kN
  • Zugkraft 48 kN
  • Spreizkraft im Arbeitsbereich 48 - 118kN
  • Spreizweg 710mm

 

Rettungsschere RSX 200-107 (im LF 10/6)                                        

  • Öffnungsweite bis 200 mm
  • Maximale Schneidkraft 107 t
  • Maximale Schneidleistung bei Rundmaterial 43 mm

 

Teleskop-Rettungszylinder RZT 2-775

  • Druckkraft 99 kN
  • Anfangslänge 395 mm
  • Kolbenhub 380 mm
  • Endlänge 775 mm

 

Teleskop-Rettungszylinder RZT 2-1500

  • Druckkraft 99 kN
  • Anfangslänge 650 mm
  • Kolbenhub 850 mm
  • Endlänge 1500 mm 

 

STAB-FAST MK2

  • Inhalt 3 Stützen, Hakenmesser, Keil, 2 Transporttaschen
  • Max. Belastung der Stütze in Längsrichtung 1500 kg
  • Max. Belastung des Bandes 5000 kg
  • Max. Belastung Haken 2500 kg
  • Gewicht pro Stütze 9,2 kg

 

Preßluftatmer PA (im TLF und LF 10/6)                                          

  • umluftunabhängige Atemschutzgeräte
  • 300 bar Flaschendruck
  • Einsatzdauer ca. 15-30 min
  • Zweitanschluss an jedem Gerät zur Personenrettung im TLF
  • Überdruckgerät

 

Wassersauger (im LF 10/6)
WAP Alto

 

Notfallrucksack (im TLF 16)                                                       

  • 2 Blutdruckmessgeräte
  • 1 Beatmungsbeutel mit 2 Masken
  • 2 Halskrausen
  • 3 Arm- und Beinschienen
  • 1 Sekretabsaugpumpe
  • 1 Robin-Kleiderschere
  • 5 Guedeltuben
  • 2 Magillzangen
  • 1 Auxilosonspray (Rauchgasinhalation)
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