Maschinistenausbildung der Feuerwehren im Landkreis Freyung - Grafenau
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März 2013

Einweihung Schlauchpflegeanlage am 22.03.2013

 Betrieb in Spiegelau aufgenommen

-Glückwünsche und kirchlichen Segen für offiziellen Betriebsstart-

Weitere Fotos unter - "Bilder"

Im Rahmen einer kleinen Feier, konnte am vergangenen Wochenende der offizielle Betrieb, der zentralen Schlauchpflegeanlage der Gemeinde Spiegelau aufgenommen werden. Spiegelau’s Wehrkommandant, Armin Garhammer konnte neben den Kameraden der Feuerwehren Klingenbrunn und Oberkreuzberg auch den Bürgermeister Josef Luksch, den Kämmerer Bruno Donaubauer, eine Abordnung des Gemeinderates, Pfarrer Rupert Wimmer, Pfarrvikar Anthony Gudipalli sowie Pastorin Gabi Neumann-Beiler begrüßen. KBR Klaus Fehler, KBI Michael Fleck und KBM Fritz Friedl von der Kreisbrandinspektion des Landkreises FRG folgten ebenfalls der Einladung und überzeugten sich von der Wirtschaftlichkeit der neuen Maschine. Josef Kern, Kommandant der Ortswehr Klingenbrunn, betonte in seiner Ansprache, dass es ein langer Werdegang war, dass diese Anlage angeschafft wurde. So wurden aber auch die drei Gemeindewehren durch oft lange Verhandlungen und Diskussionen stärker zusammen geschweißt. Vielen Dank überbrachte Kern auch an den Bürgermeister und den Kämmerer, bei der Unterstützung und letztendlichen Anschaffung der Anlage. Max Friedl, Kommandant der Feuerwehr von Oberkreuzberg, fand die Worte, dass es sich um eine komplizierte Maschine handelt und die Bedienung erlernt werden muss. Aber durch dieses Erlernen werde durch die Hilfe von Jedem das Teamwork verstärkt. Armin Garhammer informierte im Anschluss noch über den genaueren Ablauf von der Beantragung im Jahr 2011 über Gespräche mit diversen Herstellern bis zur endgültigen Anlieferung und Probebetrieb. Er erinnerte sich, dass es oft nicht einfach war, dass es aber doch einen guten Ausgang für die Gemeinde Spiegelau hat. Er dankte in seiner Ansprache auch noch mal recht herzlich den Bürgermeister, den Kämmerer, der Kreisbrandinspektion und der neuen Bedienermannschaft (Kurt Kirchner, Josef Hannes, Daniel Kirchner) für die Mühe und die Unterstützung. Bürgermeister Josef Luksch sprach seinen persönlichen Dank an KBR Klaus Fehler aus, der dass Vorhaben mit aller Kraft unterstützt hat. Er verwies aber auch auf die Wirtschaftlichkeit und die umweltschonende Arbeitsweiße des neuen Gerätes hin und bietet auch anderen Kommunen in der Umgebung die Dienste der Schlauchpflegeanlage an. KBR Klaus Fehler überbrachte seine Glückwünsche von Seiten der Kreisbrandinspektion und gratulierte zum Kauf des Gerätes. Er betonte, wie sehr ihm der Zusammenhalt innerhalb der drei gemeindlichen Feuerwehren gefällt, denn nur so ließe sich so ein Großprojekt gemeinsam stemmen.

Bevor es aber zum gemütlichen Teil überging, wurde die neue zentrale Schlauchpflegeanlage durch Pfarrer Rubert Wimmer, Pfarrvikar Anthony Gudipalli und Pastorin Gabi Neumann-Beiler den kirchlichen Segen, wo in einer kleinen Andacht darum gebeten wurde, dass die Feuerwehrmänner von Spiegelau, Klingenbrunn und Oberkreuzberg immer wieder gesund von ihren Einsätzen zurückkehren.

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Einsatz am 24.03.2013 - 14:52 Uhr - Meldung: Auto unter Baum

Am 24.03.2013 wurden wir um 14:52 Uhr von der Leitstelle Passau über Meldeempfänger und Sirene zum Einsatz "Auto unter Baum" alarmiert. Wir waren mit 16 Personen und den Fahrzeugen Spiegelau 48/1, 22/1 und 11/1 am Einsatzort "Bahnhofstraße". Verletzt wurde zum Glück niemand. Der PKW wurde jedoch erheblich beschädigt. Auch die auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche Straßenlampe wurde komplett zerstört. Die E.ON Bayern war ebenfalls vor Ort um die beschädigte Straßenlampe vom Stromnetz zu trennen. Mit dem Trennschleifer wurde die Straßenlampe von uns entfernt. Der Einsatz dauerte bis 17:10 Uhr.
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Hinweise zur Rauchwarnmelderpflicht für Wohnungen

Der Bayerische Landtag hat am 29.11.2012 mit dem Gesetz zur Änderung der Bayeri­schen Bauordnung und des Baukammerngesetzes beschlossen, für Neubauten und den Bestand von Wohnungen eine gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht einzuführen. Der neue Art. 46 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) erhöht den Brandschutz von Wohnungen durch eine Verpflichtung zur Schaffung einer Frühwarneinrichtung, mit der Wohnungs­brände frühzeitig bemerkt und Menschleben gerettet werden können.

Ab wann gilt die Verpflichtung?

Für neue Wohnungen gilt die Verpflichtung mit Baubeginn ab dem 01.01.2013 - außer für Wohnungen in Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 BayBO, wie z.B. in Hochhäusern. In die­sen speziellen Fällen ist nicht der Baubeginn, sondern das Datum der Baugenehmigung maßgeblich.

Alten- und Pflegeeinrichtungen, Heime oder Unterkünfte fallen nicht unter diese spezielle Regelung für Wohnungen. An diese Einrichtungen können als Sonderbauten aber weiter­gehende Sicherheitsanforderungen, wie z.B. die Installation von Brandmeldeanlagen, ge­stellt werden.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31.12.2017 entsprechend nachzurüsten. Unter die Nachrüstpflicht fallen alle Wohnungen, mit deren Bau vor dem 01.01.2013 begonnen wur­de, oder für die, im Fall eines Sonderbaus, die Baugenehmigung vorher erteilt wurde.

Wer ist für die Installation und Betriebsbereitschaft verantwortlich?

Für die Installation der Rauchwarnmelder sind die Bauherren und bei vorhandenen Woh­nungen die Eigentümer verantwortlich. Die Verpflichtung der Eigentümer erstreckt sich auch auf den Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Rauchwarnmelder durch neue Ge­räte. Der Einbau von Rauchwarnmeldern ist, wie für auch für andere Anlagen der techni­schen Gebäudeausrüstung, nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BayBO verfahrensfrei.

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Bei Mietwohnungen liegt es also in der Regel in der Verantwortung der Mieter als den Wohnungsbesitzern, zum Bei­spiel einen Batteriewechsel an den Rauchwarnmeldern rechtzeitig durchzuführen.

Eine staatliche Überprüfung des Einbaus und wiederkehrende Kontrollen, wie sie die Si­cherheitsanlagenprüfverordnung für sicherheitstechnische Anlagen in Sonderbauten vor­schreibt, sind — schon wegen des unverhältnismäßigen Aufwandes, den eine derartige Regelung bedeuten würde — nicht vorgesehen. Es liegt in der Verantwortung der jeweiligen Verpflichteten, für die Installation sowie für die Betriebsbereitschaft der Rauchwarrnelder Sorge zu tragen.

Wo müssen Rauchwarnmelder installiert werden?

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthalts­räumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.

Grundsätzlich gehören Rauchwarnmelder an die Zimmerdecke, da sich Brandrauch immer zuerst unter der Decke sammelt. Bei offenen Verbindungen innerhalb der Wohnung, wie bei Treppen über mehrere Geschosse, ist mindestens auf der obersten Ebene ein Rauch­warnmelder zu installieren.

Was muss beim Kauf beachtet werden?

Rauchwarnmelder, die in Deutschland in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, müssen eine CE-Kennzeichnung mit Angabe der nach der Bauproduktenrichtlinie harmo­nisierten Produktnorm DIN EN 14604 „Rauchwarnmelder" tragen.

Wie müssen Rauchwarnmelder installiert und betrieben werden?

Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Genaue Angaben zur Standortwahl, Montage und Wartung sind in den Herstelleranwei­sungen enthalten, die zusammen mit den Rauchwarnmeldern geliefert werden müssen. Nach diesen Anleitungen können Rauchwarnmelder von Jedermann einfach mit Schrau­ben, Dübeln oder Spezialklebstoff montiert werden; eine Fachkraft ist weder für das Instal­lieren noch für das Warten erforderlich. Allerdings müssen die Informationen der Hersteller auch den Mietern bereitgestellt werden, damit sie die in der Regel jährlich erforderliche Inspektion der Rauchwarnmelder und die Funktionsprüfung der Warnsignale sowie gege­benenfalls den Austausch der Batterien durchführen können.

Wird eine mögliche Fehlalarmierung verrechnet?

Wenn Nachbarn oder Passanten die Feuerwehr rufen, weil sie einen Rauchwarnmelder hören, der aufgrund eines technischen Mangels oder der Detektion von Staub oder Dampf anschlägt, darf ihre Aufmerksamkeit und Umsicht nicht zu Nachteilen führen. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 Bayerisches Feuerwehrgesetz kann Kostenersatz nur verlangt werden bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr.

Ergänzende Hinweise und Empfehlungen:

Rauchwarnmelder können über Netzstrom oder mit Batterie betrieben werden. Bei Gerä­ten mit Batteriebetrieb ist zu unterscheiden zwischen solchen, die mit handelsüblichen Batterien betrieben werden, die vom Benutzer auszuwechseln sind, und solchen, mit fest eingebauten Langzeitbatterien; letztere müssen bei leeren Batterien komplett ausge­tauscht werden. Bei allen Betriebsarten sollte jedenfalls das vom Hersteller empfohlene Datum für den Austausch der Geräte beachtet werden, da die Zuverlässigkeit durch Ver­schmutzung des optischen oder photoelektrischen Systems sowie durch Alterung der Bau­teile nach etwa zehn Jahren sinkt.

Für Gehörlose gibt es Rauchwarnmelder, die mit Blitzeinrichtungen und Rüttelkissen ver­bunden werden. Diese Geräte sind als Maßnahmen zur Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung im Bayerischen Wohnungsbauprogramm förder­fähig. Die Förderung kann bei der zuständigen Bewilligungsstelle beantragt werden: bei Mietwohnungen bei der jeweiligen Bezirksregierung, bei Eigenwohnraum bei der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde. Es gilt eine Bagatellgrenze von 1.000 Euro.

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